Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat mit Beschluss vom 19.10.2011 (Az.: 2 B 148/11) entschieden, dass die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bei einen Straftäter aufgrund mehrerer Taten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben, aber unter Alkoholeinfluss verübt worden sind, rechtmäßig ist. Der Betroffenen wehrte sich im Verfahren vor dem OVG gegen die Fahrerlaubnisentziehung. Diese erfolgte, weil der Antragsteller das angeordnete MPU-Gutachten nicht beigebracht hatte. Der MPU-Anordnung lagen diverse Straftaten des 1986 geborenen Antragstellers zu Grunde. Innerhalb von eineinhalb Jahren wurde er drei Mal wegen nächtlichen Pöbeleien und Schlägereien straffällig und jeweils sehr stark alkoholisiert von der Polizei festgenommen. In allen drei Fällen verhielt sich der Antragsteller auch nach Eintreffen der Polizei sehr aggressiv. In einem Fall hat der alkoholisierte Antragsteller in einer Straßenbahn auf einen Fahrgast eingeprügelt und eingetreten. Mit Bescheid vom 15.12.2010 forderte die Straßenverkehrsbehörde den Antragsteller auf, ein MPU-Gutachten vorzulegen, weil wegen der Häufigkeit der Auffälligkeiten und der Höhe der Alkoholkonzentrationen bei ihm von Alkoholmissbrauch auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht. Vor dem OVG rügt der Antragsteller, dass sich aus den Alkoholwerten nicht schließen lasse, dass er täglich konsumiere oder nahezu täglich Alkohol in solchen Mengen trinke, „dass er wegen seines beruflichen Angewiesenseins auf die Fahrerlaubnis in einem Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr stehe.“ Es fehle an einem Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme. Das OVG allerdings ist der Ansicht, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV nicht nur ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr erfasse, sondern auch die Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten erlaube. Wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen würden und es nur eine Frage der Zeit ist, dass der Täter in den Konflikt gerate, weil er am Straßenverkehr berufsbedingt teilnehmen zu müssen, obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig ist, sei eine MPU nötig. Dies sei eigentlich nur in Fällen von Berufskraftfahrern zu erwarten, wozu der Antragsteller nicht gehöre. Allerdings sei die MPU-Anordnung hier trotzdem rechtmäßig, weil der Betroffene hier „mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist.“ Der Fall zeigt, dass jeder Führerscheininhaber, der häufiger – auch außerhalb des Straßenverkehrs – alkoholisiert polizeiauffällig wird, grundsätzlich mit einer MPU-Anordnung zu rechnen hat. Die MPU-Anordnung sollte grundsätzlich von einem Verkehrsrechtsanwalt überprüft werden.