Das Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) hat entschieden, dass eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen mangels Kausalität eine Haftung des KFZ-Haftpflichtversicherers oder Agenten nicht begründet, soweit das rote Kennzeichen beim Schadensfall wie einem Brand nicht außen am Fahrzeug angebracht ist (Beschluss vom 11.07.2011, Az.: 10 U 1258/10). Da das rote Kennzeichen im Fahrzeuginneren aufbewahrt wurde, sei das Fahrzeug nicht mit dem Kennzeichen versehen gewesen im Sinne der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihr behaupteten Beratungspflichtverletzung nicht habe, weil der von ihr behauptete Schaden auch eingetreten wäre, wenn es zu der behaupteten Pflichtverletzung nicht gekommen wäre, sondern bei den Beklagten für das rote Autokennzeichen ein Versicherungsvertrag über eine Vollkaskoversicherung bestanden hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es unerheblich, aus welchem Grund das rote Kennzeichen von dem Fahrzeug abgenommen wurde, und ob beabsichtigt war, es am nächsten Morgen wieder anzubringen und ob das Fahrzeug ohne das rote Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem privaten gegen den Zutritt durch Unbefugte geschützten Gelände stehe. Die Versicherungsbedingungen seien in ihrer Regelung eindeutig. Geschädigten Versicherungsnehmern wird empfohlen, nicht nur etwaige Schadensersatzforderungen gegen Haftpflichtversicherer von einem Rechtsanwalt vorab objektiv prüfen zu lassen, sondern auch die Kostenrisiken von Gerichtsprozessen.