Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat mit Beschluss vom 30.08.2010 (Az.: Ss-Owi- 812/09) Pflichtverteidigerbeiordnung in Bußgeldsachen bei schwieriger Rechtslage entschieden. Im Fall ging es darum, dass legte die zuständige Behörde dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24.06.2009 zur Last gelegt hat, am 20.05.2009 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet zu haben, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte. Dagegen wandte sich der der Betroffene mit seinem Einspruch ein. In der Folge zeigte ein Rechtsanwalt an, dass er als Verteidiger des Betroffenen beauftragt sei. Der auch gestellte Antrag, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 26.10.2009 abgelehnt. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde. In der folgenden Hauptverhandlung erfolgte – ohne dass der Rechtsanwalt dabei war – eine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von € 200,00 und einem Fahrverbot von einmonatiger Dauer. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Es liege ein Verfahrensverstoß vor, weil die Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger notwendig gewesen sei. Das OLG hat dies genauso gesehen. Zwar lasse sich eine Beiordnung nicht mit der Schwere der Tat begründen, weil die Rechtsfolgen in dieser Ordnungswidrigkeitensache nicht so gravierend seien. Auch bestünden keine Schwierigkeit der Sachlage. Das OLG ist aber der Ansicht, dass im konkreten Fall von einer schwierigen Rechtslage auszugehen war. Eine schwierige Rechtslage liege dann vor, wenn es bei der Anwendung des materiellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war die Frage, ob die Ergebnisse einer stationären Rotlichtüberwachungsanlage – entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 – möglicherweise mangels Rechtsgrundlage nicht verwertbar sind, noch nicht obergerichtlich geklärt. In der Folge hat das OLG das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Der Fall zeigt, dass man als Betroffener unter Umständen in Ausnahmefällen auch in Bußgeldsachen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat. Man sollte daher in jedem Fall einen Verkehrsrechtler konsultieren.
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