Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht verpflichtet ist, das von ihm eingeholte Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vor Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu übersenden und ggf. ein höheres Restwertangebot abzuwarten. Wenn er das Fahrzeug sofort zu dem vom Sachverständigen ermittelten Reswert veräußert, verstößt er dadurch nicht gegen seine Schadensminderungs-pflicht.
Amtsgericht Stuttgart DAR 2010, 651
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