Wann darf ich mich vom Unfallort entfernen?
Wie lange bemisst sich im Allgemeinen die Wartepflicht?
Jedem Unfallbeteiligten, d.h. jedem, dessen Verhalten unabhängig seines Verschuldens zur Verursachung eines Unfalls beigetragen hat, obliegt eine passive Feststellungspflicht. Befinden sich keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort, genügt zunächst das bloße Warten. Sie können zwar Nachbarn oder andere Hausbewohner aufsuchen, sind dazu aber nicht verpflichtet (OLG Stuttgart VRS 73, 191). Eine angemessene Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere des Unfalls, der Tageszeit, den Witterungsverhältnissen und der Frage, wann mit feststellungsbereiten Personen zu rechnen ist. Daher wird die Wartezeit beispielsweise bei nächtlichen Unfällen auf der Landstraße deutlicher kürzer sein als bei Unfällen im innerstädtischen Bereich. Ansonsten ist für die Länge der Wartezeit auf die zu erwartende Sachschadenshöhe abzustellen. In der Regel ist eine Wartezeit von mindestens 30 min. zu empfehlen, da der Unfallverursacher die Schadenshöhe meistens nicht reell einschätzen kann. Um die Wartezeit abzukürzen, kann selbstverständlich sofort die Polizei verständigt werden. Sie machen sich aber nicht der Fahrerflucht strafbar, wenn sie zur Krankenhausbehandlung oder von der Polizei zur Blutprobe mitgenommen werden (OLG Köln VRS 57, 406).
Wann liegt ein Bagatell- bzw. belangloser Schaden vor?
Diese Frage ist schwierig zu beantworten. Ein belangloser Schaden liegt in der Regel dann vor, wenn keine zivilrechtlichen Schadensansprüche gestellt werden können. Jedoch gilt auch hier, dass der Unfallverursacher nie völlig irrtumsfrei die Schadenshöhe festlegen kann oder eingetretene Schäden unterschätzt. Das genaue Ausmaß von Unfällen ist nur mit Hilfe von Untersuchungen der Kfz- Sachverständigen zu bestimmen. Daher wird davon abgeraten, eine eigene „Schadensanalyse“ vorzunehmen. Erfüllen sie eine bestimmte Wartezeit, sind Sie auf der sicheren Seite.
Ich bin terminlich verpflichtet und habe keine Zeit, die Wartefrist einzuhalten. Was kann ich tun?
Selbst im Falle eines wichtigen geschäftlichen Termins unterliegen Sie der Wartepflicht. Häufig wird angenommen, das Hinterlassen der Visitenkarte /AG Kiel, Urteil v. 07.08.2002) oder eines Zettels mit den Personalien genüge. Das ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum, da es nie sicher ist, ob die Mitteilung den Unfallgegner auch erreicht. Das gilt selbst bei geringfügigen Schäden.
Darf der Geschädigte dazu auffordern, das Eintreffen der Polizei abzuwarten?
Der § 142 StGB soll dem Geschädigten seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Sie sichern. Gemäß § 142 I StGB müssen sie Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug und zur Art ihrer Beteiligung am Unfallgeschehen ermöglichen. Haben Sie alle für die Schadensregulierung erforderlichen Angaben gemacht, dürfen Sie sich grundsätzlich vom Unfallort entfernen. Das Eintreffen der Polizei ist nur dann abzuwarten, wenn ein zusätzliches Beweissicherungsinteresse besteht (z.B. Alkoholisierung des Fahrers).
Teil 1 befasst sich mit der Wartepflicht der Unfallbeteiligten.
Teil 2 befasst sich mit der Wahrnehmbarkeit von Zusammenstößen
Teil 3 befasst sich mit den strafrechtlichen Folgen
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de oder www.Kanzlei-blog.de
Tel.: 030 / 226 35 71 13
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte
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