Bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden – ein Fahrverbot droht! Wenn Sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften oder bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn geblitzt wurden, müssen Sie mit einem Fahrverbot rechnen. Doch ist das Fahrverbot ein unabwendbares Übel? Scheinbar nicht! Es gibt auch Ausnahmen! Welche Kriterien erfüllt sein müssen, lässt sich leider nicht allgemein sagen. Es gibt Einzelfälle, in denen Gerichte von einem Fahrverbot abgesehen haben. So auch das AG Stollberg.
Aktueller Bußgeldkatalog 2010 – Fahrverbot!
Ein Fahrverbot wird laut dem aktuellen Bußeldkatalog 2010 innerhalb geschlossener Ortschaften bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h fällig. Außerhalb geschlossener Ortschaften ab einer Überschreitung von 41 km/h. Dies können Sie im aktuellen Bußeldkatalog 2010, den wir für Sie auf schadenfix.de kostenlos zur Verfügung stellen, nachlesen. Hier geht es zum Bußgeldkatalog 2010.
Unübersichtliche Straßenbeschilderung – Fahrverbot?
Trotz einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Und zwar, wenn bei unübersichtlicher Straßenbeschilderung und in einer „Radarfallensituation“ geblitzt wurde. Das hat das Amtsgericht Stollberg (AG) mit Beschluss vom 27.04.2009 (Az.: 2 OWi 550 Js 10913/08) entschieden.
Der Betroffene befuhr mit dem PKW eine Strecke außerhalb geschlossener Ortschaften. Er fuhr eine Anhöhe hinauf und passierte vollständig die dort befindliche Fahrbahnzusammenführung. Danach hat es geblitzt. Aufgrund der Fahrstreifenzusammenführung war die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf 70 km/h beschränkt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde dort unmittelbar nach dem Warnschild zur Zusammenführung der beiden aufwärtsführenden Fahrstreifen angeordnet. Der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h überschritten. Nach dem aktuellen Bußgeldkatlaog 2010 hätte gegen ihn also ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden müssen. Gegen das Fahrverbot wehrte sich der Betroffene. Zu Recht, wie das AG Stollberg entschied. Der Betroffene gab an, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass nach Ende der Streckenzusammenführung die 70 km/h weiter gelten würden. Eigentlich dürfe man dort 100 km/h fahren.
Das AG sah die Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen an, sah es aber auch als unverhältnismäßig an, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen, weil es bei der Messstelle nach dem landläufigen Sprachgebrauch um eine so genannte „Radarfalle“ an einer bezüglich der Verkehrszeichen unübersichtlichen Stelle handle. Verkehrszeichen seien nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Diesen Anforderungen, wurde die vorgenommene Beschilderung nicht gerecht, weil die Beschilderung auf einer Schnellstraße angebracht war, bei der auch grundsätzlich hohes Verkehrsaufkommen herrscht. Die Kraftfahrer haben somit auch angesichts der dort gefahrenen Geschwindigkeiten nur einen kurzen Augenblick, um die dortige Verkehrsregelung zu erfassen. Für einen Kraftfahrer sieht es so aus, als sei die Geschwindigkeitsbegrenzung wegen der Fahrstreifenzusammenführung angeordnet worden.
Der Fall zeigt, dass in allen Fällen, bei denen Geschwindigkeitsüberschreitungen geahndet werden, ein Anwalt für Verkehrsrecht beauftragt werden sollte, der die genauen Umstände aufklären kann und die Rechtsprechung kennt. Denn es ist nicht in jedem Fall ein Fahrverbot fällig.
Gehen Sie lieber gleich zum Anwalt! Der sagt ihnen, wie ihre Chancen stehen. Kompetente Anwälte für Verkehrsrecht in ihrer Nähe finden Sie auf schadenfix.de!
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