Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.02.2010 (Az.: VI ZR 331/08) entschieden, dass wenn ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht, der kongruente Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen ist.
Im Fall begehrte die Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied nach einem Verkehrsunfall erbracht hat. Es ging nun um die Frage, ob die Beklagte zur Zahlung des Verletztengelds einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist oder nicht. Der BGH ist der Ansicht, dass aus der systematischen Stellung der Verletztenrente ersichtlich sei, dass die im Sozialrecht vorgenommene abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten übertragen werden könne. Es sei vielmehr in diesen Fällen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen auf den tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden abzustellen. Dies müsse auch für das Verletztengeld eines Unternehmers gelten, bei dem der Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird. Der BGH hat festgestellt, dass für den übergangsfähigen Erwerbsschaden des Mitglieds der Klägerin die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen sind und stellt Berechnungsgrundsätze fest.