Die „Vollcorpusversicherung“ oder gibt es eine Vollkaskoversicherung für Personenschäden?

Für Schäden am eigenen Fahrzeug kann mit einer Vollkaskoversicherung Vorsorge getragen werden. Aber besteht eine solche Möglichkeit auch für den Personenschaden? Anfang der Nuller hätte man noch ausschließlich auf die private Unfallversicherung verwiesen; zwischenzeitlich ist daneben die Fahrerschutzversicherung getreten. Diese wird tatsächlich auch immer wieder als eine Art „Vollkaskoversicherung für Personenschäden“ bezeichnet, da sie gerade auch bei selbstverschuldeten Unfällen eingreift.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht keinen Schutz des den Unfall selbst verschuldenden Fahrers vor. Die Insassen dagegen haben Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld insbesondere auch gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Fahrzeuges, mit dem sie verunfallt sind. Hier setzt die Fahrerschutzversicherung an und sorgt für eine Gleichstellung des Fahrers mit den Insassen.

Die Fahrerschutzversicherung ist Teil der Kfz-Haftpflichtversicherung und muss gesondert – wie eine Vollkaskoversicherung auch – abgeschlossen werden. Für Jahresprämien zwischen 15 und 40 € erhält dann auch der Fahrer einen – vertraglichen – Anspruch gegen den eigenen Haftpflichtversicherer auf den Ersatz des unfallbedingten Personenschadens, wie zum Beispiel Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, und zwar grundsätzlich genau so, als ob der Unfallgegner den Unfall allein schuldhaft verursacht hätte.

Die auf dem deutschen Versicherungsmarkt verwendeten Vertragsbedingungen („Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (AKB)) variieren von Versicherer zu Versicherer. So enthalten einige z.B. Begrenzungen zur Höhe der Ansprüche und/oder formulieren bezüglich des Schmerzensgeldes weitergehende Voraussetzungen; der Feststellung eines dauerhaften Schadens (Invalidität) – wie etwa in der privaten Unfallversicherung üblich – bedarf es aber regelmäßig nicht.

Die Vertragswerke enthalten ebenso regelmäßig eine Subsidiaritätsklausel dahingehend, dass keine Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung zu erbringen sind, soweit der Fahrer gegenüber Dritten Ansprüche hat. Ist also der Fahrer z.B. privat krankenversichert, muss er seine Ansprüche – wie er es gewohnt ist – zunächst gegenüber der privaten Krankenversicherung geltend machen. Erst soweit diese nicht leistet, greift die Fahrerschutzversicherung ein.

Gerade in Mithaftungsfällen kann damit ein verletzter Fahrer auch Ansprüche gegenüber dem eigenen Versicherer geltend machen. Zu seinen Gunsten greift dann auch noch das sogenannte Quotenvorrecht (Anm.: enorm wichtig, aber dazu ein andermal) ein. Hat der Anwalt also auch die Fahrerschutzversicherung im Blick, kann eine vollständige Kompensation des Personenschadens auch dann erfolgen, wenn der Unfall eigen- oder mitverschuldet wurde.

______________________________________________

Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Leserreaktionen an kontakt@anwaltschmidl.de