Der BGH hat in dem genannten Urteil entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen, auch wenn sie jedenfalls bei permanenter anlassloser Aufzeichnung datenschutzrechtlich unzulässig sind, unter gewissen Voraussetzungen als Beweismittel bei Unfall-Prozessen verwertbar sind.
Aus der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit folge nicht zwingend und in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot im Verkehrsunfallprozess.
Über die Frage der Verwertbarkeit muss das erkennende Gericht vielmehr in jedem Einzelfall anhand einer Interessen- und Güterabwägung entscheiden.
Auf der einen Seite stehe das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner Ansprüche, seinem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege.
Auf der anderen Seite stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf die informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls auch das Recht am eigenen Bild.
In dem zu entscheidenden Fall fiel die Abwägung zugunsten des Klägers aus und die Dashcam-Aufzeichnung war als Beweismittel verwertbar.
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