Nein, natürlich sind keine Elefanten im eigentlichen Sinne gemeint, sondern die bei Überholmanövern von LKW´s entstehenden Elefantenrennen.
Diese sind für „Brummifahrer“ notwendig für Pkw-Fahrer aber meist ein Ärgernis. Es kommt vor, dass man auf einer zweispurigen Autobahn eine halbe Ewigkeit hinter einem solchen „Elefanten“ herfahren muss, weil er es einfach nicht schafft den anderen „Elefanten“ zu überholen. Manchmal scheint es so, dass dann der Lkw-Faherer auf der rechten Spur nochmal Gas gibt, um sich vor dem anderen Fahrer keine Blöße zu geben. So stellt sich das zumindest aus der Sicht der Pkw-Fahrers dar. Es stellt sich die Frage:
Welche Mindestgeschwindigkeit die Lkw´s haben müssen, damit der Überholvorgang klappt.
Ob der Lkw-Fahrer bei einem Fehlverhalten rechtlich belangt werden kann.
Das OLG Zweibrücken hat sich im Beschluss vom 16.11.2009 (Az.: 1 SsRs 45/09) passend zum Thema mit den Anforderungen von Mindestgeschwindigkeiten bei Überholmanövern von Lkw´s beschäftigt.
Ergebnis
Das Gericht nimmt als Faustregel für einen noch zulässigen bzw. zügigen Überholvorgang eine Dauer von höchstens 45 Sekunden an.
Dies entspreche nach einer vom OLG Hamm angestellten Berechnung (Länge des überholten Fahrzeugs von 25 m; vor und nach dem Überholen vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 50 m, § 4 Abs. 3 StVO) einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte Fahrzeug.
Selbst wenn damit der konkreten Verkehrssituation im Einzelfall nicht immer entsprochen werden könne, seien Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden oder einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer erheblichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu ahnden.
So zumindest die rechtliche Lage. Ändern wird diese Entscheidung auf den Autobahnen nichts. Der Zeitdruck, dem die Lkw-Fahrer ausgesetzt sind, ist in dem Fall größer als der Lange Arm des Gesetztes. Man muss ja ersteinmal erwischt werden……….