Parkplätze vor Supermärkten stehen den Kunden für die Zeit des Einkaufs kostenlos zur Verfügung. Entsprechende Hinweise befinden sich regelmäßig an der Zufahrt zum Parkplatz, aber auch auf dem Parkplatz selbst. Sie sind so oft anzutreffen, dass sie von den Kunden eigentlich nicht mehr wahrgenommen werden. Neu sind aber Schilder, mit denen die Kunden dazu aufgefordert werden, eine Parkscheibe zu hinterlegen. Was hat es damit auf sich?
In den deutschen Städten ist der Parkraum knapp. Aus diesem Grund nutzen viele Verkehrsteilnehmer den Parkplatz eines Supermarktes um ihr Fahrzeug für einen längeren Zeitraum dort abzustellen. Der Betreiber des Supermarktes muss dies aber nicht hinnehmen. Derartige Parkplätze gehören nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche. Es handelt sich vielmehr um privaten Grundbesitz mit dem der Berechtigte innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Belieben verfahren kann. Er kann bestimmen, welcher Personenkreis den Parkplatz, gegebenenfalls zeitlich begrenzt, nutzen darf. Er kann aber auch festlegen, ob dies kostenfrei oder nur gegen Zahlung einer Parkgebühr geschieht. Dabei ist er selbstverständlich auch berechtigt, zu kontrollieren, ob diese Vorgaben eingehalten werden.
Dabei ist es selbstverständlich zulässig, dass sich der Betreiber des Supermarktes eines externen Unternehmens bedient, welches den Parkplatz überwacht. Hierzu verpachtet der Supermarkt bzw. das Einkaufszentrum den gesamten Parkplatz an ein privates Unternehmen, welches dann die Einhaltung der Parklinien kontrolliert. Kommt es zu einem Verstoß, etwa weil die Parkscheibe nicht ausgelegt wurde, verlangt dieses Unternehmen vom Verkehrsteilnehmer eine Strafe.
Es stellt sich nun die Frage, ob dies zulässig ist und ob der Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, die „Strafe“ tatsächlich zu zahlen.
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige, der sein Fahrzeug auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus abstellt, sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Nutzung eines Supermarktparkplatzes in aller Regel kostenfrei ist. Aus diesem Grund müssen die Nutzungsbedingungen so deutlich angebracht sein, dass jeder, der sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen will, diese auch erkennen kann. Mit anderen Worten: Der Kunde muss beim Befahren des Parkplatzes ohne Weiteres erkennen, dass hier besondere Nutzungsbedingungen gelten. Das Hinweisschild muss nicht nur entsprechend positioniert sein, es muss auch über eine ausreichende Größe verfügen, so dass es von jedem Fahrer sofort zu erkennen ist. Nur unter diesen Voraussetzungen kommt es zwischen dem Nutzer des Parkplatzes und dem Betreiber des Supermarktes bzw. der privaten Parkplatzkontrolle zu einem Vertrag mit den aus den Nutzungsbedingungen ersichtlichen Inhalten. Ist hingegen das Schild klein und nur schwer erkennbar, kommt ein solcher Vertrag nicht zustande.
Legt der Kunde die Parkscheibe nicht aus, oder überschreitet er die Parkzeit, muss er damit rechnen, dass dieser Verstoß geahndet wird. Rechtlich gesehen wird hier aber kein Bußgeld verhängt, die Zahlungsaufforderung bezieht sich vielmehr auf eine Vertragsstrafe, die dann verwirkt ist, wenn gegen die Regeln des Vertrages verstoßen wurde. Dabei kann eine Vertragsstrafe selbstverständlich nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden. Berechtigt sind Beträge zwischen 10,00 € und 20,00 €. Wird diese Grenze überschritten, ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch.
Sobald Sie eine Rechnung über die Vertragsstrafe erhalten – das Anbringen eines „Strafzettels“ hinter dem Scheibenwischer genügt insoweit nicht -, sollten Sie diese auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin überprüfen. Haben Sie Ihr Fahrzeug am fraglichen Tag und zu der angegebenen Zeit tatsächlich an dem angegebenen Ort abgestellt? Wenn nicht, ist die Vertragsstrafe nicht berechtigt. Sie sollten zudem nochmals überprüfen, ob die Nutzungsbedingungen ausreichend deutlich angebracht waren. Schließlich sollten Sie die Höhe der Rechnung überprüfen.
Eine Mahnung durch ein Inkassobüro, welche in der Regel mit weiteren Kosten verbunden ist, ist nur dann berechtigt, wenn Sie mit der Zahlung tatsächlich im Verzug sind, was den vorherigen wirksamen Zugang einer Rechnung über die Vertragsstrafe erfordert.