Mit verstärkten Kontrollen auf Autobahnen geht die Polizei in NRW heute gegen verbotswidrige Handynutzung am Steuer vor. Grund ist die gestiegene Zahl tödlicher Verkehrsunfälle. Die Ab-lenkung ist eine der häufigsten Unfallursachen. Am besten ist es natürlich, wenn man sich wäh-rend der Fahrt ausschließlich auf das Führen seines Fahrzeugs konzentriert. Aber was ist erlaubt, was verboten?
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobil-telefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht nur das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, sondern auch jede andere Nutzung des Mobiltelefons verboten. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, wann eine „Nutzung“ vorliegt. Erforderlich ist nicht, dass der Fahrzeugführer tatsächlich eine Telefonverbindung herstellt. Der Gesetzgeber wollte erreichen, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltele-fons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat“. Daher fallen unter das Verbot auch das Absetzen von E-Mails oder SMS, der Versuch der Entgegennahme eines Telefonge-sprächs während des Wartens vor einer Rotlicht zeigenden Ampel bei laufendem Motor, das Auslesen einer im Handy gespeicherten Telefonnummern, das Wegdrücken eines ankommen-den Anrufes, das Abhören von Musikdateien, die Nutzung als Navigationshilfe und alle Tätigkei-ten, die eine Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich hierbei um bestimmungs-gemäße Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt. Untersagt ist jede Nutzung, bei der das Telefon in der Hand gehalten wird. Der Versuch das Telefon einzuschalten ist selbst dann verbo-ten, wenn dies daran scheitert, dass der Akku entladen ist.
Demgegenüber liegt eine verbotswidrige Nutzung nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens (Start-Stopp- Funktion) ausgeschaltet ist (
OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2014 – III – 1 RBs 1/14).
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Beschluss vom 27.04.2007 -3 Ss OWi 452/07) hatte sich mit einem etwas anders gelagerten Sachverhalt zu befassen. Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer verurteilt, da er während eines Abbiegevorgangs sein in den Fußraum gefallenes Handy aufgehoben hatte. Gegen diese Entscheidung hatte der Autofahrer Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG Bamberg hat zu seinen Gunsten entschieden. Eine verbotswidrige Benut-zung des Mobiltelefons liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest eine der Funkti-onstasten und somit eine Bedienfunktion des Handys in Anspruch genommen wird. Nicht ausrei-chend ist das bloße In-der-Hand-halten des Handys. Hierin liege keine Benutzung.
Ähnlich hatte sich das OLG Köln bereits in einer früheren Entscheidung geäußert. Nach einem Beschluss vom 23. August 2005 erfüllt das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO.
Nicht unter das Verbot fallen demgegenüber die Nutzung von reinen Diktiergeräten, Tablets etc. Dies ist nur schwer verständlich und soll auch bald geändert werden.