Das Amtsgericht Starnberg kommt in seinem Urteil vom 23.12.2009 – Geschäftsnummer 1 C 1472/09 – zu dem Ergebnis, dass es sich dann um einen Gehweg und nicht um einen Radweg handelt, wenn der Weg durch das Zeichen 254 zu § 41 StVO („Verbot für Radfahrer“) für Radfahrer gesperrt ist. Für einen auf einem Gehweg fahrenden Radfahrer besteht kein Vorfahrtsrecht, da ein solches begrifflich voraussetzt, dass dort zumindest grundsätzlich für den betreffenden Radfahrer ein Recht zum Fahren besteht. Auch muss sich ein an sich wartepflichtiger anderer Verkehrsteilnehmer nicht auf einen auf einem Gehweg fahrenden Radfahrer einstellen. Da das Verkehrsverhalten des Radfahrers – Befahren eines Gehweges in verbotener Richtung – einen groben Verstoß gegen seine verkehrsrechtlichen Verpflichtungen darstellte, bejahte das Amtsgericht Starnberg seine Haftung dem Grunde nach zu 100 %.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news05_2010_punkt5.pdf, PDF-Datei (600 KB)
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