Das Amtsgericht Mannheim schließt sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 02.12.2009 – Geschäftsnummer: 29 Owi 504 Js 16925/2009 AK 567/2009 – der Auffassung des Amtsgerichts Dillenburg (vgl. Punkt 4 des Newsletters 16/2009) an. Es empfiehlt der Herstellerfirma, das den rechtsstaatlichen Anforderungen noch nicht genügende Poliscanspeed Messverfahren auf den Stand der Technik nachzurüsten, um dem Sachverständigen eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle zu ermöglichen. Das Amtsgericht Mannheim begründet seine Entscheidung damit, dass jeder Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen muss, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung hat. Da dies momentan bei Messungen des Poliscanspeed Verfahrens nicht gegeben ist, hat das Amtsgericht Mannheim den Betroffenen freigesprochen.