Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) hat mit Beschluss vom 23.08.2011 (Az.: 10 S 1809/10) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einem Fall nicht zugelassen, bei dem die erstinstanzliche Klage gegen die Anordnung der Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar abgewiesen worden ist. In der Vorinstanz war im Streit, ob eine solchen Anordnung bei einem Inhaber eines Probeführerscheins, der für die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit mehreren Verletzten verantwortlich ist, die zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots geführt habe, rechtmäßig war. Aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde erschien ein Aufbauseminar als geeignete und zumutbare Maßnahme, um dem Fahranfänger sein Fahrverhalten vor Augen zu führen. Vorher war im Strafbefehl rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger nicht nur wegen Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, sondern auch wegen nicht angepasster Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hat. Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil damit, dass man sich hinsichtlich des angenommenen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit auf die strafgerichtliche Feststellung beziehe und diese ohne weiteres übernehme. Der VGH erteilte dem Kläger eine Absage. Sowohl die die Fahrerlaubnisbehörden als auch das Verwaltungsgericht haben „zu Recht auf die der strafgerichtlichen Verurteilung (…) durch den Strafbefehl (…) und die darin zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen zurückgegriffen (…).“ In diesem Strafbefehl heißt es wörtlich, dass der Kläger „in Folge Außerachtlassung der vom Verkehr erforderlichen Sorgfalt sowie nicht angepasster Geschwindigkeit … mit dem Pkw ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn“ geraten sei, wo es zur Kollision mit dem ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw gekommen sei. An diese von der Rechtskraft des Strafbefehls erfasste tatsächliche Feststellung ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gem. § 2 a II 2 StVG gebunden (…).“ Hätte der Kläger diese Bindungswirkung vermeiden wollen, hätte er den Strafbefehl anfechten müssen und auf andere tatsächliche Feststellungen dringen müssen. Der Fall zeigt, dass auch im Hinblick auf die späteren Folgen im Fahrerlaubnisrecht die frühe Hinzuziehung eines Anwalts für Verkehrsrecht anzuraten ist.