Die Wertminderung ist steuerneutral

Geiz ist geil!? Ist dieses nicht mehr ganz so neue Motto bei Haftpflichtschäden immer noch Programm? Jedenfalls werden Schadensersatzansprüche weiterhin systematisch gekürzt. Und auf der Suche nach neuen Einsparmöglichkeiten wird jede Woche „eine neue Sau durchs Dorf getrieben“.

So kam man knapp zwanzig Jahre (!) nach Abschaffung der fiktiven Erstattung der Mehrwertsteuer (bei Abrechnung nach Gutachten) auf die Idee, dass zum Vorsteuerabzug Berechtigte die Wertminderung nur netto erhalten dürften und hat von der durch den freien Sachverständigen – explizit als steuerneutral – ermittelten Wertminderung 19 % Mehrwertsteuer in Abzug gebracht und mitteilen lassen, dass „dieser Rechtsstandpunkt auch in einem gerichtlichen Verfahren vertreten wird“.

Das Amtsgericht Ansbach musste also bemüht werden, damit der Geschädigte Handwerker zu seinem Recht kam. Und das Amtsgericht Ansbach hat auch mit Urteil vom 11.05.2023 – 3C 1051/22 Recht gesprochen:

„Der Klägerin war die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von weiteren 175,63 € ebenfalls zuzusprechen.

Zwar ist die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Da sich der Ersatz des Minderwertes aber nach § 251 Abs. 1 BGB richtet, ist der § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Ermittlung des Minderwertes nicht anwendbar.

Da die Wertminderung über die eigentliche Schadensrestitution des § 249 Abs. 1 BGB hinausgeht, unterliegt die Entschädigung weder dem vollen Steuersatz nach § 10 UStG, noch der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG. Der Minderwert ist daher steuerneutral zu ermitteln und auch dem Vorsteuerabzugsberechtigten in voller Höhe zu erstatten.“

Geiz ist geil? Hier hat der Versicherer Geld mitgebracht, da er neben der gekürzten Summe der Wertminderung auch noch Zinsen und die Verfahrenskosten zahlen musste.

Aber es gibt durchaus Gerichte, die den Standpunkt der Versicherer geteilt haben. Auch diese Sau dürfte damit noch öfter im Dorf gesehen werden.
Geiz bleibt geil!

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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