Verkehrsrecht Saarland: Keine Haftung des Spurwechslers, wenn der Auffahrende mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist – Urteil des LG Saarbücken vom 20.09.2019

Der Fall:

Nach einem Spurwechsel unserer Mandantschaft auf einer Autobahn fuhr ein Unfallgegner auf, der bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h eine Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 230 – 250 km/h (!) aufwies.

Das Problem:

Der Gutachter hatte dargelegt, dass unsere Mandantschaft den nahenden Unfallgegner auf der Überholspur prinzipiell hätte wahrnehmen und durch ein Zurückstellen oder Abbruch des Spurwechsels der Unfall hätte vermieden werden können.

Zudem hatte sich im Strafverfahren herausgestellt, dass auf der streitgegenständlichen Strecke grundsätzlich keine Höchstgeschwindigkeit galt und nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, warum dieses – die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkende – Schild dort stand (womöglich war es nach dem Ende einer Baustelleneinrichtung dort vergessen worden).

Das Urteil:

Das Landgericht Saarbrücken hat eine Alleinhaftung des auffahrenden Überholers angenommen.

Ein Verschulden unserer Mandantschaft stand nicht fest und angesichts der gravierenden Verletzungen der straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen des Unfallgegners hatte die Betriebsgefahr des Fahrzeuges unserer Mandantschaft vollständig zurückzutreten.

Das Aktenzeichen und die Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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