Verkehrsrecht Saarland: Zur Haftung des Auffahrenden für den Frontschadens des vorausfahrenden PKW bei einem Kettenauffahrunfall (Urteil vom 07.09.2018 – Aktenzeichen: 13 S 43/17).

Das Gericht ist in dem genannten Urteil – im Gegensatz zur Erstinstanz – zu dem Ergebnis gelangt, dass der Auffahrende bei einem Kettenauffahrunfall auch für den Frontschaden des vorausfahrenden PKW in vollem Umfang zu haften habe.

Es entspräche zwar der ständigen Rechtsprechung, dass bei Kettenauffahrunfällen hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens der im Übrigen zu Lasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis keine Anwendung finde.

Allerdings geht das Gericht in diesen Fällen mit der herrschenden Meinung von einer Beweiserleichterung gem. § 287 ZPO aus:

Kann der geschädigte vorausfahrende PKW-Fahrer, wie in diesem Fall, Tatsachen nachweisen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Frontschadens durch den Hintermann ergibt, ist mithin ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten (Auffahren auf den Vordermann) den Frontschaden an seinem Fahrzeug selbst verursacht hat, ist der Hintermann für den gesamten (Heck- und Front-)Schaden des mittleren Fahrzeugs (mit)verantwortlich.

Hiervon ausgehend haftete in dem entschiedenen Fall der Auffahrende auch für den Frontschaden am vorausfahrenden Fahrzeug in vollem Umfang.

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Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

 

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