Der Fall:
Unser Mandant befand sich in einer Waschanlage, als sein Fahrzeug plötzlich auf das vor ihm zum Stehen gekommene Fahrzeug aufgeschoben wurde und anschließend auch noch das hinter unserer Mandantschaft befindliche Fahrzeug auf das Fahrzeug unseres Mandanten aufgeschoben wurde.
Das Problem:
Sowohl die Waschanlage als auch die Haftpflichtversicherung des zum Stehen gekommenen Fahrzeuges lehnten jegliche Haftung ab:
Der Betreiber der Waschanlage teilte mit, dass diese ordnungsgemäß funktioniere, so dass ein Fahrfehler der Nutzerin vorgelegen haben müsse.
Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges teilte mit, die Fahrerin hätte alles richtig gemacht, so dass ihr kein Vorwurf gemacht werden könne, der Fehler müsse an der Waschanlage liegen.
Insofern waren wir gezwungen, sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch den Betreiber der Waschanlage gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Das Ergebnis:
Durch ein Gutachten konnte bewiesen werden, dass einerseits die Waschanlage in diesem Fall ordnungsgemäß funktionierte, andererseits aber ein Fahrfehler der Fahrerin vorgelegen hatte, da diese gebremst und dadurch das Schadensereignis verursacht hatte.
Da auch noch die Schadenhöhe im geringen Umfang streitig war, wurde schlussendlich ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Kfz-Haftpflicht den Ausgleich der Schäden unseres Mandanten weitestgehend übernahm.
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