Als Verkehrsrechtsanwalt wird man immer wieder einmal mit der Frage konfrontiert, ob man im Anhörungsbogen nicht einfach eine andere – gegebenenfalls mit weniger Punkten im Verkehrszentralregister belastete – Person als Fahrer angeben könne.
Nach der oben genannten Entscheidung ist dies keine gute Idee.
Das OLG Stuttgart hat in dem o.g. Beschluss entschieden:
Der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte dritte Person können die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre führen, in dem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt. Dies könne für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere dritte Person wegen Beihilfe hierzu führen.
Vor einer solchen „Verteidigungsstrategie“ muss daher ausdrücklich gewarnt werden.