Gemäß § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Auch in § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist festgehalten, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen. Im Alter nehmen häufig die Seh- und Hörfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Beweglichkeit ab. Als „ältere“ Verkehrsteilnehmer werden solche bezeichnet, welche mindestens das 65. Lebensjahr erreicht haben. Nimmt nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Verkehrsteilnehmer beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, so ist in Deutschland eine regelmäßige Überprüfung der körperlichen und geistigen Anforderungen nicht vorgesehen. Anders verhält es sich in vielen europäischen Ländern.
In Großbritannien, Schweden, Dänemark, den Niederlanden und Spanien ereignen sich im Vergleich zu Deutschland statistisch gesehen weniger Verkehrsunfälle mit älteren Verkehrsteilnehmern. Bezeichnend ist, dass gerade in diesen Ländern spätestens ab dem 70. Lebensjahr regelmäßige Gesundheits-Checks obligatorisch sind. Bemerkenswert ist darüber hinaus die Tatsache, dass Briten ab dem 60. Lebensjahr erhebliche Rabatte im öffentlichen Nahverkehr erhalten.
Bei der Beurteilung, ob eine regelmäßige körperliche Untersuchung auf Fahreignung sinnvoll wäre, lohnt ein Blick auf die Statistik.
Nicht angepasste Geschwindigkeit ist bei jüngeren Autofahrern die häufigste Unfallursache, bei älteren Verkehrsteilnehmern nur in 4,7 %. Die mit Reaktionszeit und Überblick zusammenhängenden Verkehrssituationen wie Vorfahrt, Abbiegen, Wenden, An- und Rückwärtsfahren bilden jedoch in insgesamt 34,7 % die Hauptursache bei Unfällen älterer Verkehrsteilnehmer.
Verglichen mit den außergewöhnlich hohen absoluten Unfallzahlen sehr junger Autofahrer schneiden ältere Verkehrsteilnehmer aber relativ gut ab. Eine regelmäßige Überprüfung der Fahreignung drängt sich daher nicht auf.
Allerdings wenden sich häufig Familienangehörige an die Fahrerlaubnisbehörde mit der Bitte, die Fahreignung des Vaters, Ehemanns usw. im fortgeschrittenen Alter zu überprüfen. Hier sind der Fahrerlaubnisbehörde die Hände gebunden. Anders verhält es sich dann, wenn es zu einer Auffälligkeit, z. B. einem Verkehrsunfall gekommen ist und die unfallaufnehmenden Polizeibeamten den Eindruck haben, dass ein körperlicher altersbedingter Mangel zumindest Mitursache sein könnte. Wird die Fahrerlaubnisbehörde hiervon in Kenntnis gesetzt, so fordert sie zunächst den älteren Verkehrsteilnehmer auf, freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ordnet sie die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung an. Bezeichnend ist, dass z. B. in Heidelberg 90 % dieser eingeholten Gutachten negativ sind, d. h. es wird festgestellt, dass keine Fahreignung mehr besteht. Dennoch ist es rechtlich nicht ohne Weiteres durchsetzbar, daraufhin die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim nämlich hat entschieden, dass dem einzuholenden ärztlichen Gutachten eine konkrete Fragestellung zugrunde liegen muss. Die allgemeine Frage nach der Fahreignung reicht nicht aus. Ausreichend wäre es, wenn aufgrund eines konkreten Verdachtes z. B. die Sehkraft überprüft werden soll. Gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde, welche sich lediglich allgemein auf Eignungszweifel bezieht, kann deshalb rechtlich vorgegangen werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob diese Vorgehensweise sinnvoll ist.
Immerhin würden nach einer aktuellen Umfrage 82 % der älteren Teilnehmer auf ihren Führerschein freiwillig verzichten, wenn sie bemerken, dass sie ihr Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen. Als kompetenter Ansprechpartner für diese Beurteilung wird der Hausarzt gesehen, weshalb dieser durchaus angesprochen werden könnte. Appelliert werden muss an die Eigenverantwortung und Einsichtsfähigkeit.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht