Wie bereits vor einiger Zeit in diesem Blog dargelegt,
steht einem Käufer eines PKW kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine von ihm in Auftrag gegebene Reparatur zur Mängelbeseitigung zu, wenn er es versäumt hat, dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Aus diesem Grunde wurde eine Klage gegen einen von uns vertretenen Gebrauchtwagenhändler seitens des Amtsgerichts Saarlouis abgewiesen und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil durch das Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen.
Die Urteilsgründe des amtsgerichtlichen Urteils und die Ausführungen des Landgerichts finden Sie hier:
Es kann einem Käufer daher in aller Regel nur angeraten werden, im Falle von Mängeln zuerst dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.
Nur in Ausnahmefällen ist dies nicht erforderlich und besteht direkt ein Kostenerstattungsanspruch.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:
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