Der Pkw des Betroffenen mit Anhänger wurde mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen. Der Betroffene ging davon aus, auf Grund eines entsprechenden Schilds am Anhänger 100 km/h fahren zu dürfen. Dies war allerdings nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. In dieser Situation liege, so das OLG Bamberg, kein Augenblicksversagen im Sinne einer momentanen, spontanen Unaufmerksamkeit im Verkehrsgeschehen vor. Mit dieser Begründung hatte das Amtsgericht zuvor von einem Fahrverbot abgesehen. Doch das Fehlverhalten des Betroffenen sei nicht in einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit während der Fahrt, sondern schon darin zu sehen, dass er zuvor die Fahrzeugpapiere nicht überprüft hat (Beschluss vom 04.01.2016, Az. 3 Ss OWi 1490/15).
1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kommt gemäß § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.1.7 der Anl. zu § 1 I BKatV sowie § 4 II 2 BKatV die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers als Regelfall in Betracht. Dies hat das Amtsgericht zwar nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 160 Euro auf 320 Euro mit der Begründung abgesehen, der Betroffene habe geglaubt, mit dem von ihm ausgeliehenen Anhänger dürfe er 100 km/h fahren, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei. Eine diesbezügliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung sei jedoch nicht erfolgt, was der Betroffene nicht überprüft habe.
2. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Erwägungen des Amtsgerichts sind schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil es den Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Anlass für ein Absehen vom Regelfahrverbot genommen hat, ohne zu berücksichtigen, dass dieser ohnehin nur wegen fahrlässigen Verhaltens verurteilt wurde und das Regelfahrverbot gerade auch im Falle der Fahrlässigkeit gilt.
b) Der Irrtum des Betroffenen bei der Übernahme des Anhängers über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit stellte auch kein sog. ‚Augenblicksversagen‘ dar, welches ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnte. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten vorlag (BGH, Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505 [BGH 29.01.2003 – IV ZR 173/01]), wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Schon im Hinblick auf den Begriff des Augenblicksversagens ist es kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt. Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil das Fehlverhalten des Betroffenen bereits bei Übernahme des Anhängers gegeben war, indem er die gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hat.
c) Unbeschadet des Umstands, dass demnach keine Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt hätten, hat das Amtsgericht die aus seiner Sicht zumindest gebotene Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gänzlich unterlassen. Es hat stattdessen seine Entscheidung allein auf den (vermeidbaren) Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gestützt. In diesem Zusammenhang besonders relevante Umstände, die gegen ein Absehen vom Regelfahrverbot sprechen, wie etwa die verkehrsrechtlichen Vorahndungen des Betroffenen und der Umstand, dass sowohl eine beharrliche wie auch grobe Pflichtverletzung vorlagen, hat es dagegen in seine Erwägungen gar nicht eingestellt.
II. Nach alledem ist auf die Rechtsbeschwerde der StA das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 III 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung gegebenenfalls Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellt.