Verkehrsrecht Saarlouis – und wieder: Haltloser Vorwurf des Versicherungsbetruges – Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16.10.2015

Wir hatten schon darüber berichtet, dass Versicherer immer wieder auch dem eigenen Kunden gegenüber sehr misstrauisch sind und das Vorliegen eines Schadenfalls verneinen, weil sich das Ereignis angeblich so nicht zugetragen haben könne.

siehe

http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarland-haltloser-vorwurf-des-versicherungsbetruges-urteil-des-landgerichts-saarbruecken-vom-13-02-2014/

bzw.

http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarland-haltloser-vorwurf-des-versicherungsbetruges-urteil-des-landgerichts-saarbruecken-vom-13-02-2014-im-volltext/

Wie seinerzeit bereits angemerkt, schießen manche Versicherungen u.E. über das Ziel hinaus, wenn sie einen Versicherungsbetrug vor allem deswegen unterstellen, weil der Geschädigte ein Unfallereignis nicht bis ins letzte Detail, insbesondere hinsichtlich des exakten Unfallortes oder der genauen Unfallzeit schildern kann.

Insbesondere auch bei einem Vandalismusschaden, wie er diesem Fall zu Grunde lag, ist es typisch, dass der VN nicht genau angeben kann, wann bzw. ggf. auch wo sich das Schadenereignis zugetragen hat.

Dennoch hatte sich der Versicherer geweigert, Zahlung zu leisten, so dass wir eingeschaltet wurden und schlussendlich Zahlungsklage einreichten, die mit dem vorgenannten Urteil entschieden wurde.

Mit diesem wurde die Versicherung verurteilt, neben dem Reparaturschaden nun auch noch die Kosten für Rechtsanwälte, Gutachter, Zeugen und Gericht zu zahlen.

Das Gericht führt wie folgte aus:

Dafür, dass die betreffenden Schäden nicht durch betriebsfremde Personen, mithin durch den Kläger selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person, herbeigeführt wurden, trägt die Versicherung die Beweislast (vgl. nur BGH NJW 97,931). Dieser Beweis ist vorliegend nicht geführt. (…) Es ist nicht ersichtlich, dass es an den drei in Betracht kommenden Schadenstandorten innerhalb der Zeit der möglichen Entstehung keinen unbewachten Augenblick gegeben haben könnte, an dem die Tatbegehung nicht ohne größere Entdeckungsgefahr möglich gewesen sein könnte. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der/die Täter bei Durchführung der Tat etwas riskiert haben könnten. Dass offenkundig ein möglichst großer Schaden verursacht werden sollte, spricht gerade nicht gegen eine mut- oder böswillige Handlung. Sonstige Anhaltspunkte für die mutwillige Schadensverursachung durch eine nicht betriebsfremde Person sind nicht dargetan.“

Infolgedessen wurde der Klage stattgegeben.

Das Urteil mit Aktenzeichen veröffentlichen wir nach Rechtskraft.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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