Das AG Emmendingen hat bereits mit seiner Entscheidung vom 26.02.2014 (Az 5 Owi 530 Js 24840/12 Aufsehen erregt. Es kam zum Ergebnis, dass Messungen mit Poliscan Speed M 1 HP mangels Überprüfbarkeit der Funktionsweise des Geräts nach wie vor rechtlich nicht verwertbar seien. Nach Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft hob das OLG Karlsruhe dieses Urteil wieder auf mit einer -betreffend dieses Messverfahren obergerichtlich üblichen- Argumentation (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 2 (7) SsBs 454/14, 2 (7) SsBs 454/14 – AK 138/14).
Jetzt legte das AG Emmendingen in 3 Bußgeldverfahren nach -mit 3 Freisprüchen; diesmal jedoch mit wesentlich umfänglicher Begründung. Ohne ein Blatt vor den Mund zu nehmen, prangert das AG Emmendingen betreffend der Softwareversion 1.5.5 und der damit zusammenhängenden „sachverständigerseits herausgearbeiteten zahlreichen beantwortungsbedürftigen, beantwortbaren aber bislang seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) und der Herstellerfirma („Vitronic“) nicht beantworteten Fragestellungen eine „bewußt künstliche Verkürzung der gerichtlichen Erkenntnisgrundlage“ an, welche im Hinblick auf das übergeordnete rechtsstaatliche Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht hinnehmbar sei.
Ebenso wird in Frage gestellt, ob es sich bei Poliscan Speed um ein „standardisiertes Messverfahren“ im Sinne des BGH handele.
Quelle: AG Emmendingen, Urteil vom 13. November 2014 – 5 OWi 530 Js 17298/13 –, juris
Fazit: Respekt, AG Emmendingen!
Messungen mit der Softwareversion 1.5.5 sollten besonders kritisch betrachtet werden, wenn es um Punkte in Flensburg im FAER oder ein Fahrverbot geht.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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