Das Verwaltungsgericht Stade (VG) hat mit Beschluss vom 20.10.2014 (Az.: 1 B 1544/14) über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung eines älteren Verkehrsteilnehmers nach Durchführung einer behördlichen Fahrprobe entschieden. Der im Jahr 1940 geborene Senior war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach altem Recht. Es meldeten wiederholt verschiedene Verkehrsteilnehmer der Polizei, dass ein möglicherweise alkoholisierter Fahrer mit dem Geländewagen des Antragstellers in Schlangenlinien fahre. Bei einer Polizeikontrolle saß der Senior selbst am Steuer, ohne dass eine Alkoholisierung festgestellt werden konnte. Einige Monate später rammte der Senior die geöffnete Fahrertür eines parkenden anderen Autos ohne dass jemand verletzt worden ist. Wieder einige Monate später wurden wieder Schlangenlinienfahrten mit äußerst unsicherer Fahrweise gemeldet. Daraufhin forderte die Führerscheinbehörde den Antragsteller auf, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung ein ärztliches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Dies geschah. Der Arzt stellte zwar Anhaltspunkte für Erkrankungen fest, die zu einer negativen Auswirkung auf die Kraftfahreignung führen könnten, u.a. auf die Erkrankung an Diabetes mellitus. Er hielt den Senior aber für fahrtauglich. Nachdem es zu weiteren Fahrfehlern kam, musste ein Gutachten über eine Fahrprobe vorgelegt werden. Diese fand statt. Es wurde festgestellt, dass keine Fahrtauglichkeit besteht. Mit Bescheid vom 28.08.2014 wurde die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Das vom Senior angestrengte gerichtliche Eilverfahren endete erfolglos. Das VG dazu wörtlich: „Die mangelnde Eignung des Antragstellers ergibt sich – neben den für sich sprechenden Vorfällen im Straßenverkehr – unzweifelhaft aus den Fahrfehlern, die der Antragsteller während beider Fahrproben begangen hat. Bereits einzelne der von den Prüfern dokumentierten Fahrfehler lassen darauf schließen, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage war, altersbedingte Defizite durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen auszugleichen.“ Nicht einmal der Umstand, dass das VG die Berufsausübung des Antragstellers ohne Fahrerlaubnis als erheblich erschwert angesehen hat, konnte die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs in Zweifel ziehen. Der Fall zeigt, dass in solchen Fällen grundsätzlich bereits ganz frühzeitig bei der ersten Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden sollte.