Verwaltungsgericht Berlin: bei Strafurteil mit Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Trunkenheitsfahrt mit 1,14 Promille ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zulässig

Das  Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 01.07.2014 (AZ: VG 18 K 536/13) die fehlerhafte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg übernommen, wonach ein medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs – im vorliegenden Fall Trunkenheitsfahrt mit 1,14%o – entzogen war.

Aus den Gründen:

… Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch hinreichend, da der Kläger erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kfz getrennt hat. Das Strafgericht hat keine Ausnahme von der Regel des § 69 II StGB, wonach u.a. die vom Kl. begangene fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zur Ungeeignetheit zum Führen von Kfz führt, festgestellt. Nach alledem ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und ist daher nach § 13 S.1 Nr.2 d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung bedarf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 S.1 Nr.2 a bis c FeV tatsächlich vorliegen.

 Quelle: ADAC

Über den Autor:

Rechtsanwalt Martin Ellinger ist  Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Seit dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Er wurde im „Fokus-Spezial“, Ausgabe Oktober 2014, zum wiederholten Mal zu „Deutschlands TOP-Anwälten“ gezählt. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie ded Fahrerlaubnisrechts. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .

Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr, Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 .