Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn sie die Schadensregulierung von einer Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs abhängig macht. Denn der Geschädigte kommt seinen sich aus § 119 Abs. 3 VVG ergebenden Verpflichtungen durch Übersendung des Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen nach, Urteil des LG Lübeck vom 19.04.2013, Az.: 16 O 19/12.
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine Nachbesichtigung nicht mehr möglich war – der Unfallschaden war zwischenzeitlich zum Zeitpunkt der entsprechenden Bitte der Beklagten behoben – ist der Kläger seinen sich aus § 119 Abs. 3 VVG ergebenden Verpflichtungen durch Zurverfügungstellung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen und weiterer Fotografien nachgekommen. Mehr kann von dem Geschädigten, der selbst kein Fachmann ist, nicht verlangt werden, so das Gericht in seinen Urteilsgründen.
Rechtsanwalt R. Weichelt
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