Teilnehmer an Veranstaltungen auf einer Rennstrecke müssen damit rechnen, dass sie aufgrund des in der Vollkaskoversicherung vereinbarten Risikoausschlusses keine Leistungen erhalten, wenn sie mit ihrem Fahrzeug einen Unfall verursachen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 15. April 2014 (12 U 149/13) entschieden.
Bei einer Veranstaltung im Jahr 2012 „Freies Fahren“ war ein Teilnehmer mit sei-nem Sportwagen auf der Nordschleife des Nürburgrings mit ca. 115 km/h in eine Leitplanke gefahren. Seinen Fahrzeugschaden, der sich auf ca. 20.000 € belief, wollte er über die Kaskoversicherung abrechnen, den Schaden an der Leitplanke, der seitens des Betreibers mit ca. 1800 € geltend gemacht wurde, sollte seine Haftpflichtversicherung regulieren. In beiden Versicherungsverträgen sind Ausschlussklauseln für genehmigte Rennen und sportliche Veranstaltungen enthalten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Die Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung enthalten zusätzlich eine Klausel, wonach kein Versicherungsschutz für Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken besteht, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Sowohl das Landgericht als auch das OLG haben der Klage des Fahrzeughalters stattgegeben, soweit Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden sind. Die Versicherung konnte sich hier nicht auf die Ausschlussklausel berufen, da es bei der Veranstaltung nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen sei. Allein der Umstand, dass Fahrzeuge bei Veranstaltungen dieser Art einem gesteigerten Risiko ausgesetzt sind und dass das Verhalten der Teilnehmer nicht immer den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung gerecht wird, ist nicht ausreichend.
Demgegenüber haben beide Gerichte die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kaskoversicherung richtete. Es handele sich unzweifelhaft um eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke, also einer Strecke, die dem Motorsport gewidmet ist und auf der kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet. Dass die Strecke außerhalb von Zeiten organisierter Veranstaltungen gegen Entgelt der Allgemeinheit zugänglich sei, ändere hieran nichts. Jede Fahrt, also auch Gleichmäßigkeitsfahrten und Touristenfahrten seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings.
Während die Haftpflichtversicherung für den Schaden an der Leitplanke aufkommen muss, muss der Teilnehmer seinen Fahrzeugschaden selbst tragen.