Vielfach wird die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung von Haftpflichtversicherern bei der gemischten privaten und gewerblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit der Begründung abgelehnt, dass die vom BGH entwickelte Rechtsprechung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Bereich einer gewerblichen Nutzung nicht anwendbar sei. Aus diesem Grund werden häufig auch Freiberufler und Inhaber kleiner Handwerksbetriebe auf die Vorhaltekosten des Fahrzeugs beschränkt oder aufgefordert, den entgangenen Gewinn konkret darzulegen.
Da mit den Fahrzeugen nicht unmittelbar im betrieblichen Einsatz Gewinn eingefahren werden soll, ist ein durch den Ausfall verursachter Gewinnentgang oder –rückgang regelmäßig nicht konkret bezifferbar.
In einer aktuellen Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des BGH jedoch deutlich gemacht, dass mit dieser Entscheidung des Großen Zivilsenats die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen werde, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich seien, BGH vom 04.12.2007, Az.: VI ZR 241/06.
Gleichlautend mittlerweile auch die wohl überwiegende Rechtsprechung der Obergerichte: Eine Nutzungsausfallentschädigung unabhängig von einer konkreten Darlegung eines Ertragsentganges oder etwaiger Vorhaltekosten oder Kosten für einen Mietwagen ist auch bei einer (teilweisen) gewerblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Grundsatz anzuerkennen, sofern die speziellen Voraussetzungen des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit und schließlich der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall feststellbar sind, OLG Düsseldorf vom 02.07.2009, Az.: I-5 U 147/07, 5 U 147/07.
Es bleibt daher anzuraten, derartige Kürzungsversuche der Versicherungen nicht hinzunehmen und einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der weiteren Regulierung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
R. Weichelt, Rechtsanwalt
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