Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 10.12.2012, Az.: AN 10 K 12.01123) wurde über ein Klage eines Bürgers gegen eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf einer Straße in Nürnberg im Bereich eines dortigen Gymnasiums entschieden. Die Beschränkung gilt von Montags bis Freitags jeweils zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr. Der Kläger meint, dass Verkehrsbeschränkungen durch Verkehrszeichen nach § 45 Abs. 9 StVO nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, welche das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige. Da die Straße annähernd geradlinig verlaufe und für alle Verkehrsteilnehmer gut einsehbar sei, sei die Schilderaufstellung rechtswidrig, vor allem weil diese auch zu Ferienzeiten gelte. Es sei nicht zu vermehrten Unfällen gekommen. Die beklagte Behörde meint, dass der Verkehrsablauf auf der betroffenen Straße durch das Ein- und Aussteigen, Anfahren und Wenden besonders in den Morgenstunden sehr hektisch und unübersichtlich sei. Außerdem liege die Straße nicht in einem Wohngebiet und es sei vor kurzem ein Schulkind unweit des Beginns der Tempo 30-Strecke bei einem Schulwegunfall verletzt worden. Außerdem lenke die Nutzung von Mobiltelefonen und MP3-Playern die Schüler ab. Das Gericht wies die Klage ab. Die Behörde habe ihr weites Ermessen richtig ausgeübt. Der Umstand, dass es bislang im streitgegenständlichen Streckenabschnitt in jüngster Vergangenheit nicht vermehrt zu Schulwegunfällen gekommen ist, sei unerheblich, da es für § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht entscheiden sei, dass bei Bestehen einer qualifizierten Gefahrenlage sich diese Gefahr noch nicht realisiert habe. Das Gericht am Ende des Urteils wörtlich: „Letztendlich bleibt anzumerken, dass der mit der verfahrensgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung verbundene zeitliche Nachteil der Kraftfahrer, der unwidersprochen von der Beklagten mit weniger als vierzehn Sekunden beziffert wurde, als gering anzusehen und somit im Interesse der Schulwegsicherheit hinzunehmen ist.“ Der Fall zeigt, dass derartige Klagen in der Regel wenig erfolgversprechend sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Klage eines Kfz-Lenkers handelt, der in einer solchen Zone geblitzt wird und meint, dass bereits die Schilderaufstellung rechtswidrig gewesen sei. In solchen Fällen sollte vorher ein Anwalt für Verkehrsrecht befragt werden.