Derzeit flattern uns Autofahrern wieder die Rechnungen für das kommende Kalenderjahr ins Haus. Viele von ihnen werden deutlich höher ausfallen. Aber auch wenn der Rechnungsbetrag tatsächlich geringer als im Vorjahr ist, bedeutet dies noch nicht zwangsläufig, dass tatsächlich die Prämien auch nicht erhöht wurden. Aktuelle Schätzungen gehen von einer durchschnittlichen Preiserhöhung von rund 5 % aus.
Warum wird meine Autoversicherung teurer?
Die Prämienhöhe wird im Wesentlichen von vier Faktoren bestimmt: Schadensfreiheitsrabatt, Typklasse des versicherten Fahrzeugs, Regionalklasse des Zulassungsbezirks sowie allgemeine Entwicklung des Schadensaufwandes. Den Schadensfreiheitsrabatt hat man weitestgehend noch selbst in der Hand; sofern keine Schadensfälle gemeldet werden, erfolgt eine Einstufung in einer günstigere Schadensfreiheitsklasse. Typklassen und Regionalklassen sind schon schwerer zu steuern, sofern man keinen Fahrzeug- oder Wohnsitzwechsel in Betracht zieht. Allerdings wurden die Klassen neu geordnet, so dass sich insoweit gewisse, allerdings überschaubare Änderungen ergeben haben. Der Grund für die derzeitige Erhöhung der Prämien ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Versicherer viele Hagel– und Überschwemmungsschäden regulieren mussten und überdies in den letzten Jahren – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Die Einflussmöglichkeiten des einzelnen Versicherungsnehmers gehen hier gegen Null.
Wie erkenne ich eine „verdeckte“ Erhöhung?
Nachdem der Schadensfreiheitsrabatt bei schadensfreien Verlauf regelmäßig sinkt, ist oftmals auf dem ersten Blick nicht zu erkennen, ob tatsächlich die Beiträge erhöht wurden. Die meisten Rechnungen weisen von daher einen so genannten Vergleichsbeitrag aus. Dieser Vergleichsbetrag zeigt an, was der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen, wenn sich außer dem Schadensfreiheitsrabatt nichts geändert hätte. Ist diese Vergleichsbeitrag geringer als die geforderten Prämien, so besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Angabe des Vergleichsbetrages ist zwischenzeitlich zwar üblich, jedoch nicht obligatorisch. Fehlt der Vergleichsbetrag, sollte beim Versicherer entsprechend nachgefragt werden.
Was kann ich dagegen tun?
Der Versicherungsnehmer muss die Prämienerhöhung aber nicht klaglos hinnehmen, vielmehr kann der Vertrag gekündigt werden. Die Versicherer müssen auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen. Schon wenn nur eine Sparte, etwa die Kraftfahrthaftpflicht, erhöht wird, kann der gesamte Vertrag gekündigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn gleichzeitig die Kaskoversicherung günstiger wird und damit der Gesamtbetrag insgesamt geringer ausfällt. Dieses Sonderkündigungsrecht muss jedoch innerhalb eines Monats ab Erhalt der Rechnung ausgeübt werden. Den Nachweis des Erhalts der Rechnung muss der Versicherer führen.
Als Alternative bleibt sodann nur die Anfrage bei anderen Anbietern bzw. ein Preisvergleich im Internet. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden. Gerade im Bereich der Kaskoversicherung geht das Leistungsspektrum der Versicherer nicht unerheblich auseinander. Es sollte vor allem darauf geachtet werden, dass die grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist und wie weit der Versicherungsschutz bei Tierkollisionen und -verbiss (Stichwort Marder) reicht. Bei Neufahrzeugen sollte eine Neuwertentschädigung für zumindest zwölf Monate Vertragsgegenstand sein.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |