Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.05.2013 (Az.: 1 StR 469/12) in einer Strafsache in einem nicht alltäglichen Fall zu entscheiden gehabt. Zugrunde lag eine Verurteilung eines Autofahrers wegen Nötigung, weil er sein Auto aus Wut so vor einer mobilen Blitzanlage abgestellte hatte, dass dort für ca. eine Stunde keine Messungen mehr durchgeführt werden konnten. Voraus ging, dass der Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde. Er blockierte sodann die Anlage und entfernte sich zu Fuß und suchte seine nahegelegene Wohnung auf. Da er sich weigerte sein Auto wegzufahren, wurde das Abschleppen angedroht. Bevor es dazu kam, fuhr er sein Auto weg und stellte dafür seinen Traktor mit einem Zweiachsanhänger an die gleiche Stelle. Der Traktor konnte nicht abschleppt werden, da der Frontlader des Fahrzeugs herabgelassen war. Erst nachdem die Polizei kam, fuhr er den Traktor schließlich weg. Es kam zu einem Strafverfahren wegen Nötigung. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt, weil er Gewalt angewendet habe, um den Messbeamten zum Unterlassen weiterer Messungen zu zwingen. Dagegen legte der Traktorfahrer Rechtmittel zum Oberlandesgericht (OLG) ein. Dieses war zwar der Auffassung, dass die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen Nötigung nicht tragen würden, da keine Gewalt im Sinne einer körperlichen Zwangswirkung ausgeübt worden sei. Das OLG ging aber einen Schritt weiter und warf dem Angeklagte eine Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Nur aufgrund einer besonderen Prozesskonstellation sah sich das OLG gezwungen den BGH anzurufen. Dieser wiederum stellte fest, dass das Parken der Fahrzeuge vor dem Sensor der Messeinheit zwar weitere Messungen verhindert hat. An einem direkten Einwirken auf die Sachsubstanz fehle es aber, weil anders als beim strafbaren Beschmieren der Fotolinse hier „bereits ein leichtes Versetzen des Messfahrzeuges oder (je nach Gerät) auch nur der Messeinrichtung Messungen wieder möglich gemacht hätte“. Der Fall zeigt, dass Überreaktionen im Straßenverkehr drastische strafrechtliche Sanktionen haben können, deren gerichtliche Überprüfung stets mit Hilfe eines Anwaltes für Verkehrsrecht erfolgen sollte.