Das Amtsgericht Lüdinghausen hat mit Urteil vom 28.01.2013 (Az.: 19 OWi-89 Js 1772/12-216/12) zur Frage Stellung genommen, wann ein Abstandsverstoß im Straßenverkehr dem Fahrer vorwerfbar ist und wann nicht. Wenn eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von lediglich 110 bis 120 m festgestellt wird, reicht dies nach dem Amtsgericht nicht aus, einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können. In dem zu entscheidenden Fall wurde der Betroffene auf Kosten der Staatskasse von dem Vorwurf freigesprochen, auf der Autobahn einen Abstandsverstoß begangen zu haben. Sein Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug habe bei einer Geschwindigkeit von 154 km/h nur 29 m betragen. Das Gericht hat den betroffenen freigesprochen, weil der Abstandsverstoß nicht über die erforderliche Strecke von 250 bis 300 m festzustellen war. Das Amtsgericht hat zwar ein Video des Abstandsmesssystems Vidit VKS 3.0 vom Vorfall in Augenschein genommen. Erkennbar war, dass der Betroffene sich mit seinem Kfz ca. 110 bis 120 m vor der Kamera befand, als er hinter das Kfz einscherte, dem er während des Messvorganges zu eng auffuhr. Einen vorwerfbaren Abstandsverstoß konnte das Gericht indes nicht feststellen, da die Dauer der Abstandsunterschreitung nur den besagten Streckenumfang von 110 bis 120 m hatte, nicht aber die regelmäßig vorgesehene Dauer von 250 bis 300 m. Soweit in der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 30.8.2012, Az.: III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reicht selbst die im vorliegenden Fall festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen. Der Fall macht deutlich, dass Betroffene bei der Konfrontation mit einer Abstandsunterschreitung im Straßenverkehr stets einen Anwalt aufsuchen sollten. Dieser kann klären, ob der Abstandsverstoß vorwerfbar ist oder nicht und eine entsprechende Verteidigungsstrategie aufbauen.