Das OLG Schleswig- Holstein hat in einer Entscheidung vom 05. 06.2013 (Az.: 7 U 11/12) festgestellt, dass eine Radfahrerin keinen Fahrradhelm trägt, aber nicht sportlich ambitioniert unterwegs ist, ein Mitverschulden an von ihr erlittenen Kopfverletzungen trägt, die durch einen Helm verhindert oder gemindert worden wären. Der Radfahrerin wurde wegen des fehlenden Kopfschutzes eine Mithaftung in Höhe von 20 % angelastet.
Der Senat hat betont, es bestünde zwar keine allgemeine Helmpflicht. Nach seiner Auffassung solle daher jeder verständige Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen, wenn er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.
Mit seiner Entscheidung widerspricht das OLG Schleswig der bisherigen Rechtsprechung er anderer Oberlandesgerichte, die nach der Art der Fahrradnutzung differenzieren und eine Mithaftung nur dann annehmen, wenn das Radfahren – auch hobbymäßig außerhalb eines Vereins – als Sport betrieben wird und es hier auch sportlich ambitioniert um Schnelligkeit geht.
Quelle: ADAC
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