München/Berlin (DAV). Nach einem Autounfall steht man oft vor der Frage: Lohnt sich die Reparatur oder nicht? Entscheidet man sich für die Reparatur und gibt den Wagen in die Werkstatt, läuft das meist problemlos. Entscheidet man sich aber dafür, sich das Geld auszahlen zu lassen – Juristen sprechen vom Ersatz der fiktiven Kosten – hat man auch Anspruch auf die Erstattung der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben, die angefallen wären. Das gilt auch, wenn diese nicht tatsächlich anfallen, entschied das Amtsgerichts München am 24. April 2012 (AZ: 332 C 1529/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der bei einem Verkehrsunfall geschädigte Autofahrer ließ seinen Pkw begutachten. Der Sachverständige bezifferte die Kosten für eine sach- und fachgerechte Reparatur auf rund 16.500 Euro einschließlich eines Betrags für Lohnkosten von knapp 7.700 Euro. Diese Kosten forderte der Autobesitzer von seinem Unfallgegner. Dieser zahlte allerdings nur rund 15.750 Euro. Mehr schulde er nicht. Schließlich sei das Auto nicht tatsächlich repariert worden, die Lohnnebenkosten und Sozialabgaben seien daher nicht angefallen. Ein Abschlag von zehn Prozent sei daher auf jeden Fall gerechtfertigt.
Das Gericht entschied, dass der Mann Anspruch auf die Erstattung weiterer Reparaturkosten habe. Der Unfallgegner sei nicht berechtigt, auf die enthaltenen geschätzten Lohnkosten einen Abschlag vorzunehmen. Ein Geschädigter könne den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des früheren Zustandes des Pkw erforderlich sei. Er sei damit grundsätzlich berechtigt, seinen unmittelbaren Sachschaden fiktiv abzurechnen und mithin die Kosten, die bei einer sach- und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs üblicherweise anfallen würden, geltend zu machen. Diese Kosten setzten sich aus einer Fülle von Positionen zusammen. Zu ihnen würden unter anderem die Einkaufspreise für die Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien sowie die Nettolohnkosten für die Mechaniker, Lackierer und Elektroniker gehören. Hinzu kämen aber auch die Anteile an den allgemeinen Anschaffungs- und Betriebskosten, der Gewinn sowie die Steuern und Abgaben. Eine Unterscheidung, ob diese Faktoren auch wert- oder nur preisbildend sind, werde dabei grundsätzlich nicht vorgenommen.
Eine Ausnahme bestehe lediglich bei der Umsatzsteuer. Diese sei nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei, da der Geschädigte zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser als ohne den Schaden gestellt sein solle. Für die vorliegenden Positionen der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben mache das Gesetz eine solche Einschränkung dagegen gerade nicht.
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