Allein ein extrem hoher Alkoholwert kann bereits bei Fußgängern zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen. In dem vorliegenden Eilverfahren hatte sich das Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 1 L 29/13.NW) mit einem auffällig gewordenen Fußgänger zu befassen, bei dem aufgrund seines verkehrsgefährdenden Verhaltens auf einer vielbefahrenen Straße die hinzugerufenen Polizeibeamten eine Atemalkoholkonzentration von rund 3 Promille festestellten.
Zwar konnte in dem von dem Betroffenen zunächst angestrengten Eilverfahren das von der Fahrerlaubnisbehörde isoliert angeforderte psychologische Gutachten mit Erfolg angegriffen werden; der verantwortliche Richter ließ jedoch keine Zweifel daran, dass der aufgrund der hohen Alkoholgewöhnung einhergehende Kontrollverlust dazu führen könne, dass der Betroffene in überschaubarer Zukunft zwischen dem Trinken und der Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug nicht mehr hinreichend sicher trennen kann.
Vor diesem Hintergrund müssen sich Autofahrer grundsätzlich darauf einstellen, dass nicht nur das Führen eines Kraftfahrzeugs oder eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss, sondern bereits allein eine erhebliche Alkoholisierung als Fußgänger konkrete Eignungszweifel begründen, die zu einem Verlust der Fahrerlaubnis führen können.
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