Unter den Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen. So lautet die Leitsatzentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 18.02.2013 (III-5 RBs 11/13).
Der Betroffene hatte während einer Autofahrt ein Mobiltelefon vor sein Gesicht gehalten und (man glaubt es kaum) so konzentriert darauf herumgetippt, daß er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkte. Gegen die vom Amtsgericht (AG) Essen wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO verhängte Geldbuße von 40,00 € wandte er unter anderem ein, das Verbot der Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
Das Handyverbot des § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nach Satz 2 dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Hintergrund des Verbots ist es, daß Telefonieren während der Fahrt die Beherrschung des Fahrzeugs einschränken kann. Die Verbotsnorm ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18.04.2008 (2 BvR 525/08) verfassungsgemäß.
Der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm schließt sich dem OLG Köln an, wonach ein Mobiltelefon während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden darf, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird (OLG Köln, Beschluß vom 26.06.2008 – 81 Ss OWi 49/08).
Die Rechtsprechung legt die Begriffe „Mobiltelefon“ und „Benutzung“ in § 23 Abs. 1 a StVO weit aus. Auch ein mit Mobilfunktelefon und Mobilfunkkarte versehener „Palm-Organizer“ ist ein Mobilfunktelefon im Sinne der Verbotsnorm (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.11.2006 –
3 Ss 219/05), ebenso ein Funkgerät mit der Möglichkeit zur Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz (OLG Celle, Beschluß vom 17.06.2009 – 311 SsRs 29/09). Eine zu weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Mobiltelefon“ dürfte allerdings das AG Sonthofen vorgenommen haben, wenn es auch ein „Walki-Talki“ als ein solches im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO ansieht (AG Sonthofen, Beschluß vom 01.09.2010 – 144 Js 5270/10). Eine „Benutzung“ liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (so schon Senatsbeschluß des OLG Hamm vom 01.02.2012 – III-5 RBs 4/12 mit weiteren Nachweisen). Auch wer nur die Funktionsfähigkeit des Geräts prüft, benutzt es schon. Dabei kommt es darauf an, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (OLG Hamm, Beschluß vom 06.05.2005 – 2 Ss OWi 177/05) . Demzufolge ist der Gebrauch eines in der Hand gehaltenen Mobiltelefons zum Diktieren (vergleiche OLG Jena, Beschluß vom 31.06.2006 – 1 Ss 82/06) oder zum Abhören gespeicherter Musikdateien (vergleiche OLG Köln, Beschluß vom 12.08.2009 – 83 Ss OWi 63/09) untersagt. Eine nach § 23 Abs. 1 a StVO verbotene Benutzung eines Mobiltelefons liegt auch vor, wenn man eine darin gespeicherte SMS liest. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob sich eine SIM-Karte in dem Telefon befunden hat (so das OLG Hamm in seinem Beschluß vom 01.02.2013 – III-5 RBs 4/12).
Das Handyverbot soll gewährleisten, daß der Fahrzeugführer während der Benutzung eines Mobiltelefons b e i d e Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Demnach verhält sich ordnungswidrig, wer als Führer eines Kraftfahrzeugs bei laufendem Motor ein Mobiltelefon benutzt und dabei seine Hände nicht zum Fahren frei hat.
Übrigens: Auch nach dem Bußgeldkatalog 2013 wird der Handyverstoß eines Kraftfahrzeugführers mit einem Bußgeld von 40,00 € und einem Punkt geahndet. Die rechtswidrige Nutzung eines Handys während der Fahrt als Radfahrer kostet 25,00 EUR Geldbuße.
Artikel der Anwaltskanzlei Christoph Auschner, Nümbrecht