Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte einiges zu beachten, um sich nicht dem Vorwurf der Schadensminderungspflicht auszusetzen, der gerne von Haftpflichtversicherungen gemacht wird. Eine Frage betrifft den Restwert des verunfallten Fahrzeugs (im Totalschadenfall). Bei einem Totalschaden ermittelt der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs auf dem regionalen Markt. Ferner ermittelt des beauftragte Sachverständige einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs und benennt dem Geschädigten entsprechende Interessenten.
Die Haftpflichtversicherung hat ein großes Interesse an hohen Restwertgeboten
Da die Haftpflichtversicherung an den Geschädigten lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert als Schadensersatz auszahlt, hat diese selbstverständlich ein sehr großes Interesse an einen hohen Restwert. Der Restwert wird dem Geschädigten vom Restwertaufkäufer gezahlt. In einem Fall, der vor dem Landgericht Stade verhandelt wurde (Urteil vom 30. November 2011, 1S 41/12), veräußerte der Geschädigte sein Fahrzeug unverzüglich nach Erhalt des vom Gutachter bezifferten Restwertes an den Restwertaufkäufer, ohne die gegnerische Haftpflichtversicherung zu informieren. Die Versicherung warf dem Geschädigten einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor und reduzierte den Schadensersatz. Die Haftpflichtversicherung war der Auffassung, der Geschädigte hätte nicht sofort zum Restwert veräußern dürfen.
Das Landgericht stellte jedoch klar, dass ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet sei, den durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert durch den gegnerischen Versicherer überprüfen zu lassen oder diesem zwecks Abgabe eines höheren Restwertgebotes vorzulegen. Der Geschädigte verstoße auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Fahrzeug mangels Existenz eines konkreten höheren Angebots zu dem durch den Gutachter ermittelten Restwert verkauft. Ein Hinweisschreiben der Versicherung ändert hieran nichts, sofern nicht ein konkretes Angebot vorliegt.
Zwar ist dieses Urteil im Sinne der herrschenden Rechtsprechung. Es sei jedoch angemerkt, dass es hin und wieder Gerichte gibt, die die Veräußerungsproblematik versicherungsfreundlicher sehen (zuletzt OLG Köln DAR 13, 32).
Bevor der Geschädigte auf Kosten sitzen bleibt oder gar auf berechtigten Schadensersatz verzichtet, sollte von Anfang an ein Rechtsanwalt im Verkehrsrecht eingeschaltet werden. Die anwaltliche Vertretung ist bei unverschuldeten Verkehrsunfällen für den Geschädigten kostenlos. Die Anwaltskosten werden in diesen Fällen stets von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.in-brandenburg-geblitzt.de und www.verkehrsanwaelte-24.de
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