Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich noch einmal mit der Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer beschäftigt, die seit dem durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 eingeführten § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zu ersetzen ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Zum Sachverhalt: Das Fahrzeug des Klägers wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten lag ein Reparaturschaden vor (Reparaturkosten 9.768,14 € netto zuzüglich 1.856,10 € Umsatzsteuer, Restwert 12.600,00 € und Wiederbeschaffungswert 30.000,00 € brutto). Der Kläger ließ das Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb von einem Händler ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 € netto zuzüglich 4.862,56 € Umsatzsteuer. Der gegnerische Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden lediglich auf Basis der Nettoreparaturkosten. Der Kläger verlangte zusätzlich die Umsatzsteuer auf die kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 1.856,10 €.
Zu Recht – bestätigt der BGH (Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11). Der Senat betont das Recht des Geschädigten, dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot (wonach der Kläger nur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, weil die Reparatur die günstigste Art der Schadensbehebung ist) nicht zu folgen, sondern sich stattdessen ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Sein Schadensersatzanspruch ist dann auf die Reparaturkosten begrenzt. Rechnet der Geschädigte den Schaden konkret auf der Grundlage der Neuanschaffung ab und ist bei dieser tatsächlich Umsatzsteuer angefallen, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
Nachdem vorliegend bei Anschaffung des Ersatzfahrzeugs 4.862,56 € Umsatzsteuer entstanden waren, kann der Kläger den auf die geschätzten Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteueranteil von 1.856,10 € beanspruchen. Hätte der Kläger das Ersatzfahrzeug „von privat“ gekauft, wäre keine Umsatzsteuer angefallen und gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nicht zu ersetzen gewesen.
Artikel der Anwaltskanzlei Christoph Auschner, Nümbrecht