Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis

Unter welchen Voraussetzungen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen im Verfahren wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr entschieden (Urteil vom 13.09.2012, Az.: 2.2 Ds 458 Js 33194/12 (231/12)). Das Gericht hat in dem Strafverfahren entschieden, dass sich der Angeklagte am 28.06.2012 einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht hat, als er trotz des zuvor genossenen Alkohols (6 – 7 Flaschen Bier) mit seinem Kfz am Straßenverkehr teilnahm, obwohl er mit einer festgestellten  Ethanolkonzentration von 1,51 %o absolut fahruntüchtig war. Zwar war dem Angeklagten seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht bewusst; er hätte sie indes bei sorgfältiger Prüfung der Umstände und Gefahren vor Antritt der Fahrt erkennen können und müssen (§§ 316 Abs. 2, 25 Abs. 1 StGB). Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht bei der Strafzumessung geständige Einlassungen und das Nachtatverhalten bewertet und den Angeklagten schuld- und tatangemessen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 45,00  verurteilt. Das Gericht hat von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB trotz der Verwirklichung des Regelfalles des § 69 Abs. 2 Ziffer 2 abgesehen. Danach ist der Täter einer Trunkenheit im Verkehr grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen. Der Angeklagte hat die fahrlässige Tat zwar mit einer und damit in absoluter Fahruntüchtigkeit begangen, er hat sich jedoch unmittelbar nach der Tat intensiv mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt und engagiert und höchstmotiviert an einer umfangreichen verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und sich zur Weiterführung einschließlich Urinkontrollen vertraglich verpflichtet. Die Maßnahme hat er bereits bezahlt und versichert diese fortzusetzen und erklärt, langfristig abstinent zu leben. Das Gericht hat ausgeführt, diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass von dem Angeklagten weitere Straftaten unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr nicht zu erwarten sind. Auf das neben der verhängten Geldstrafe gemäß 44 StGB ausgesprochene Fahrverbot von zwei Monaten wurde die Sicherstellung des Führerscheins vom Tattag bis zur Hauptverhandlung angerechnet. Durch die frühzeitige Konsultation eines Verkehrsanwalts kann unter Umständen positiv auf das Strafverfahren Einfluss genommen werden.panthermedia_03344807