Lenkdauerverstöße – Fuhrparküberwachung

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat sich mit den Voraussetzungen der rechtmäßigen Feststellung von Lenkdauerverstößen befasst. Von einer  rechtsfehlerfreien Ermittlung von Lenkdauerverstößen ist nach Ansicht des OLG nur auszugehen, wenn dokumentiert ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat und dass diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten (Beschluss vom 10.10.2012, Az.: 2 SsBs 94/12). Demzufolge muss der Richter in jedem Einzelfall angeben, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und wann es Unterbrechungen der Fahrt gab. Es ist folglich eine Feststellung notwendig, wann die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde, um einen Verstoß gegen die tägliche Ruhezeit überprüfen und ahnden zu können. Das OLG sah diese Voraussetzungen in dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 25.05.2012 nicht als gegeben an und hob das Urteil und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurück. In der EU sind die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr in der Verordnung (EG) 561/2006 [1] geregelt und in Deutschland für Fahrzeuge ab 2,8t außerdem in der Fahrpersonalverordnung erfasst. Da bei Lenkdauerverstößen nicht nur gegen den Fahrer, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, und gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wird Betroffenen empfohlen, bei Ermittlungen anwaltlichen Rat einzuholen.panthermedia_01409071