Keine Blitzer ohne Foto/Video und komplette Akteneinsicht

das ist das sinngemäße Ergebnis einiger Empfehlungen des IV. Arbeitskreises „Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr“ des 51. Verkehrsgerichtstags v. 23.-25.01-2013 in Goslar.  aula regis -24-1-13-560x250

Ein leidiges Problem für die Verteidigung ist immer die Weigerung mancher Bußgeldbehörden,  bestimmte Dokumente, welche für eine umfassende Prüfung des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung von Bedeutung sind, wie zum Beispiel der Eichschein, die Gebrauchsanweisung und Schulungsnachweise, im Rahmen der Akteneinsicht herauszugeben.

 

Mit Zunahme der digitalen Messverfahren wie zum Beispiel eso ES 3.0 und Poliscan Speed bekamen auch die digitalen Falldatensätze einer jeweilige Meßreihe besondere Bedeutung, da Sachverständige, die mit der Überprüfung der Messung beauftragt wurden, für die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung nicht nur die einzelne Messung des Betroffenen, sondern auch oft den kompletten Falldatensatz benötigen. Oft wurde die Herausgabe von Kopien der Falldatensätze mit der pauschalen Begründung, der Datenschutz spräche dagegen, verweigert.

Damit soll jetzt Schluss sein, denn der damit befasste Arbeitskreis IV hat sich in seiner Empfehlung dafür ausgesprochen, dass alle zur Beurteilung der Messung gehörenden Informationen – wie insbesondere die Gebrauchsanweisung und der vollständige Datensatz der jeweiligen Messreihe, dem Verteidiger und dem beauftragten Sachverständigen von der Verwaltungsbehörde – ohne zusätzliche Kosten- zur Verfügung gestellt werden sollen.

Besonders erwähnenswert ist auch die weitere Empfehlung, dass standardisierte Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung eine Foto-oder Videodokumentation erfordern.

Quelle der Themen und die vollständigen Empfehlungen: Empfehlungen der Arbeitskreise des 51. Deutschen Verkehrsgerichtstags

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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