Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.09.2012 (Az.: V ZR 230/11) über einen Fall entschieden, bei dem sich ein Geschäftsinhaber gegen einen Falschparker gewehrt hat. Verklagt wurde der Beklagte als Halter eines Sportwagens, weil das Fahrzeug für etwa zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von dem Kläger gemieteten Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt wurde. Der Kläger ermittelte den Beklagten als Fahrzeughalter und verlangte von diesem eine Unterlassungserklärung. Der Beklagte, der vorträgt, er selbst habe den Sportwagen dort nicht geparkt, gab eine Unterlassungserklärung ab, ohne jedoch die geforderte Strafbewehrung zu akzeptieren. Mit der Klage verlangte der Kläger von dem Beklagten unter anderem, unter Meidung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung. Der BGH gab dem Kläger Recht und bejahte einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Beklagte sei Zustandsstörer, da er das Risiko übernommen hat, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält. Trotz des einmaligen Falschparkens liege eine Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger könne gemäß §§ 670, 677, 683 BGB auch Ersatz der Kosten der Halterfeststellung von € 5,65 verlangen. Der Fall zeigt, dass die Überlassung eine Kfz und die damit begangenen Parkverstösse auch für den Halter weitreichende zivilrechtliche Folgen haben können. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, wird dringend die Einschaltung eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts empfohlen.