Der VGH Mannheim (VGH) hat mit Beschluss vom 21.06.2012 (Az.: 10 S 968/12) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutz zu entscheiden gehabt. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Behördenbescheid mit Sofortvollzug, mit dem festgestellt worden ist, dass er nicht berechtigt ist, auf Grund seiner am 11. 8. 2010 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Wie schon das Verwaltungsgericht wies auch der VGH den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz ab. Primär ging es im Fall um die Frage, ob § 28 FeV von der Behörde richtig angewandt worden ist. Entscheidend war die Frage, ob der Beschwerdeführer in Tschechien wohnt. Der VGH erkannte, dass in der tschechischen Fahrerlaubnis zwar ein Wohnort in Tschechien eingetragen ist, dass aber der Antragsteller seit 1992 ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet ist. Nach Ansicht des VGH haben sich weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er persönliche oder berufliche Bindungen oder sonst enge Beziehungen zu dem im Führerschein eingetragenen Ort hat und sich deshalb mehr als die Hälfte eines Jahres dort aufhält. Weitere Zweifel an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat ergeben sich nicht zuletzt daraus, dass der Antragsteller im Bundesgebiet mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gescheitert und gerichtsbekannt sei, „dass für solche Fälle fiktive Wohnsitze in Tschechien gegen Entgelt vermittelt werden“. Der VGH postuliert weiter: „Die Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes steht weiteren Ermittlungen nicht entgegen. Die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat begründet keine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (…). Auch der Rechtsprechung des EuGH lässt sich nicht entnehmen, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf Informationen beschränkt ist, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder vom Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr hat der EuGH ausdrücklich die Verpflichtung des vorlegenden Gerichts ausgesprochen zu prüfen, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Erwerbs im Ausstellerstaat hatte, und zwar gerade in einer Fallkonstellation, in dem im Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen war (…). Der Fall zeigt, dass auch im Fahrerlaubnisrecht die Beratung durch einen darauf spezialisierten Anwalt von Nöten ist.