Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 01.03.2012 (Az.: 12 U 196/11) über Streitfragen nach einem Einbruch in ein abgemeldetes Fahrzeug entschieden. Beim nächtlichen Einbruch in das Fahrzeug des Klägers wurde ein Navi mit einem Wert von über EURO 5.000,00 gestohlen. Die Versicherung wollte den Schaden nicht ersetzen, obwohl das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auf dem privaten Hof des Klägers zwischen anderen Autos stand. Die Versicherung wandte ein, dass ein Antrag auf Ruheversicherung nicht gestellt worden sei, weswegen das Vertragsverhältnis mit Abmeldung des Fahrzeugs beendet worden sei. Im Übrigen bestehe Leistungsfreiheit, weil der Kläger das Fahrzeug nicht auf einem umfriedeten Abstellplatz abgestellt habe. Der Kläger trägt vor, dass er dachte, dass er ein abgemeldetes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen, sondern auf einem Privatgrundstück stehen lassen dürfe, wenn es versichert bleiben soll. Das OLG gab dem Kläger Recht. Im Fall sei es so gewesen, dass der Versicherungsvertrag unverändert weitergelaufen sei, so dass voller Schutz aus der Teilkaskoversicherung bestand. Nur in der Ruheversicherung komme dem Abstellort aber eine Bedeutung zu. Mangels eines Antrags des Klägers habe sich die Versicherung nicht in aber eine beitragsfreie Ruheversicherung umgewandelt. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung habe das Versicherungsverhältnis auch nicht geendet. Das OLG ging noch einen Schritt weiter und stellte fest, das selbst wenn man eine beitragsfreie Ruheversicherung annehmen würde, es zweifelhaft sei, ob der Kläger durch das Abstellen des Fahrzeuges auf seinem Hof in der konkreten Situation eine Obliegenheit verletzt hat. Es werde kein „verschlossener“, sondern einen „umfriedeter“ Abstellplatz verlangt. Dieser habe im konkreten Fall vorgelegen, weil der Platz geeignet gewesen sei, vor der Entwendung des Fahrzeugs selbst zu schützen. Der Fall zeigt, wie kompliziert Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abmeldung von PKWs und dem diesbezüglichen Versicherungsschutz sind. Im Schadensfall sollte grundsätzlich ein Verkehrsanwalt mit versicherungsrechtlichen Spezialkenntnissen konsultiert werden.