Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass dann, wenn ein von hinten kommender Verkehrsteilnehmer die in einem Rückstau stehenden Fahrzeuge überholt, hierbei eine ununterbrochene Mittellinie überfährt und beim Wiedereinscheren mit einem auf der Linksabbiegerspur befindlichen Kfz kollidiert, den Fahrer des von hinten kommenden Fahrzeug die alleinige Verursachung für den Verkehrsunfall trifft.
Eine ununterbrochene Mittellinie schütze, so die Kammer, nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem „Überholtwerden“ rechnen zu müssen. Der Vorausfahrende dürfe auf ein verkehrsordnungsgemäßes Verhalten insofern vertrauen, dass ein von hinten kommendes Kfz nicht zum Überholen ansetze, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist. Auch fehle an einem Fahrstreifenwechsel i.S.d. § 7 V StVO, wenn sich die Linksabbiegerspur aus einer Geradeausspur abteilt.
Im Übrigen hat die Kammer auch betont, dass auch bei einem Kfz mit einer Laufleistung von über 105.000 km eine merkantile Wertminderung eintritt.
LG Hannover vom 10.07.2012, AZ: 9 O 287/11
Quelle: ADAC
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