Wegelagerei 3.0

Wird „geblitzt“ ist der Vorwurf der Abzocke nicht weit. Doch ebenso richtig und wichtig wie die Geschwindigkeitsüberwachung für die Sicherheit im Straßenverkehr ist, ebenso nachvollziehbar ist aber auch die Kritik an der Durchführung derselben. Ganz abgesehen von der Frage, ob wirklich an Unfallschwerpunkten (und nicht vielmehr auf „lukrativen“ Abschnitten) gemessen wird, sind es vor allem die eingesetzten Messmethoden, die für erheblichen Ärger sorgen. Zumindest drei Amtsrichtern wurde dies nun bezüglich des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO 3.0 zu bunt und haben freigesprochen.

Die Firma ESO, Hersteller einer ganzen Reihe von (Geschwindigkeits-) Messgeräten, hat sich auf konkrete Anfrage des Amtsgerichts geweigert, genaue Angaben über die Funktionsweise des Einheitssensors 3.0 herauszugeben. Begründet wurde die Weigerung mit dem Interesse des Herstellers an Marken- und Patentschutz und das Gericht lies man bei dieser Gelegenheit wissen, dass eine fehlerhafte Messung unter keinen Umständen entstehen kann. So weit, so dreist. Das Schlimme nur: das genügt den meisten Gerichten! Völlig ausgeblendet wird dabei, dass eine gerichtliche Überprüfung der Messung – das ist der Sinn des gerichlichen Verfahrens in einem Rechtsstaat – damit gar nicht mehr stattfindet. Der Hersteller bestätigt „zur Überzeugung des Gerichts“ die einwandfreie Funktionsweise seiner eigenen Messgeräte – wie praktisch. Übertragen auf den Kfz-Markt würde dies bedeuten: ein Fahrzeugmangel kann bereits dann „zur Überzeugung des Gerichts“ nicht vorliegen, wenn der Hersteller des Kfz bestätigt, dass Mängel unter keinen Umständen auftreten!

Aber warum verschließt Justitia hier so fest die Augen? Müssen wirklich die – zweifelhaften – (Geheimhaltungs-) Interessen des Herstellers zu Lasten der Betroffenen gehen? Nein, müssen sie nicht. Der Kunde, die Verwaltungsbehörde, kann Geräte bestellen, die die Messung für eine sachverständige Überprüfung aufzeichnen. Technisch ist dies ohne weiteres möglich. Dann könnte das Gericht – unter Heranziehung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen – die Messung selbst auch tatsächlich überprüfen. Solange die Gerichte dieses Spielchen aber mitspielen und alles ohne eigene Prüfung durchwinken, wird es kein Umdenken bei den Verwaltungsbehörden und erst recht nicht bei den Herstellern geben. Warum auch? Das – unabhängige – Gericht bestätigt doch gerade die intransparente Vorgehensweise! Solange diese Finanzmittelbeschaffung funktioniert, wird sogar noch derjenige Hersteller belohnt, der am Undurchsichtigsten vorgeht. Das stößt auf – nur allzu sehr – nachvollziehbares Unverständnis bei den betroffenen Verkehrsteilnehmern.

Dabei wäre Akzeptanz in den allermeisten Fällen ohne wesentlichen Aufwand zu erreichen: Derjenige Anbieter von Verkehrsüberwachungsgeräten erhält dann keine Aufträge seitens der Verwaltungsbehörden mehr, sobald die Messungen mit dessen Geräten nicht „gerichtsfest“ sind. Hierzu müssten aber die Gerichte klar herausstellen, dass sie ihrer Pflicht zur Beweiswürdigung nicht nachkommen können, wenn die Funktionsweise des Geräts nicht bekannt ist. Die Amtsrichter in Kaiserslautern, Groß-Gerau und Landstuhl haben einen Anfang gemacht.

Anmerkung zu den Urteilen der Amtsgerichte Groß-Gerau vom 05.03.2012 zum Aktenzeichen 30 OWI – 1439 Js 51481/10, Kaiserslautern vom 14.03.2012 zum Aktenzeichen 6270 Js 9747/11.1 OWI und Landstuhl vom 03.05.2012 zum Aktenzeichen 4286 Js 12300/10 OWI .

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de

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