Der Konsum von Khat führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dazu, dass ein Konsument dieser Droge als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 21.03.2012 (Az.: 2 B 1570/11) entschieden. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung folgt aus der Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis regelmäßig die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von KFZ. Die in der Pflanze Khat enthaltenen Stoffe gehören zur Gruppe der Amphetamine, die im Betäubungsmittelgesetz als Betäubungsmittel aufgeführt sind. Aus diesem Grund kann selbst wenn der nachgewiesene Konsum von Khat nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ im Straßenverkehr erfolgte, die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen. Die Frage, welche Auswirkungen der Konsum von Khat auf die Kraftfahreignung hat, war bislang juristisch nicht eindeutig geklärt, weil Erkenntnisse über die Pflanzendroge Khat spärlich waren. Richtig ist, dass der Verkehrssicherheit und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer immer Vorrang zu gewähren ist bei der Frage, ob Drogenkonsumenten einen Führerschein erhalten oder diesen behalten dürfen. Da es aber auch möglich ist, dass sich im Hinblick auf die Frage der Auswirkungen des Konsums von „Gräsern“ neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben könnten, sollten Verkehrsteilnehmer bei Fragen zum Führerscheinerwerb oder -entzug oder Auseinandersetzungen mit den Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall zur Rechtewahrung anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.