Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat mit Beschluss vom 16.05.2012 (Az.: 16 A 1782/11) über den Streit bezüglich einer Fahrerlaubnisentziehung zu entscheiden gehabt. Es ging um die Frage der Berechtigung der beklagten Behörde, die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens in Form einer Blut- und/oder Urinuntersuchung zu verlangen. Gestützt wurde die Anordnung auf 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Vorausgegangen war die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Bei ihm wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung Marihuana und Amphetamine sichergestellt. In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass die Drogen zum Eigengebrauch bestimmt gewesen seien; später teilte er mit, dass die Drogen teilweise auch zum Verkauf standen. Das OVG hat entscheiden, dass die Beklagte die Einlassungen des Klägers im Strafverfahren im Hinblick auf den Eigenkonsum zu Recht zum Anlass für eine Begutachtungsanordnung genommen hat. Obwohl der Strafrichter die Angaben des Klägers dazu offenbar als Schutzbehauptung gewertet habe, konnte die Behörde diese Angaben verwerten. Das OVG äußerte sich weiter allgemein zur Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an den vom Strafrichter festgestellten Sachverhalt und konnte aber kein Fehlverhalten der Behörde feststellen. Das Verfahren zeigt, dass in Fällen, bei denen Führerscheininhaber wegen Drogendelikten mit dem Gesetz in Konflikt geraten auch die Hinzuziehung eines Verkehrsrechtlers tunlich ist, um das regelmäßig nachfolgende Verfahren über die Fahrerlaubnisentziehung richtig vorbereiten zu können.